Sichtschutz Balkon

Ob Mieter und Mieterinnen einen Sichtschutz am Balkon anbringen dürfen, wird immer wieder diskutiert. Bietet doch ein Sichtschutz auf dem Balkon den Bewohnern gewünschte Privatsphäre. Allerdings dürfen Mieterparteien am Balkon nicht einfach anbringen, was ihnen gefällt.

Mieter und Mieterinnen benötigen im Übrigen auch die Erlaubnis des Vermieters für einen Sichtschutz am Balkon, wenn für die Anbringung in die Bausubstanz eingegriffen wird. Dies ist z. Bsp. beim Bohren in die Fassade oder ins Geländer bzw. bei Nutzung montierten Konstruktionen der Fall. Eine weiterer Eingriff stellt eine optische Veränderung dar, z. Bsp. wenn durch den Sichtschutz das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes bzw. der Fassade deutlich verändert wird, also bei auffälligen Farben, hohen Elementen über die Brüstung hinaus, oder bei Verwendung nicht zum Gesamtbild passender Materialien. Bei sehr stabilen Konstruktionen, dies wäre der Fall bei Glaswänden oder festen Holzelementen.

Auch wenn nachfolgende Regeln beachtet werden, sind Mieter und Mieterinnen immer auf der sicheren Seite, zuvor die Lage mit dem Vermieter abgeklärt zu haben.

Höhe und Optik Der Sichtschutz darf in der Regel nicht höher als die Balkonbrüstung bzw. des Handlaufs sein. Außerdem muss er optisch zur Fassade des Hauses passen und das Erscheinungsbild des Gebäudes darf dabei nicht wesentlich verändert werden.

Befestigung Der Sichtschutz sollte so angebracht werden, dass die Bausubstanz in keinem Fall beschädigt wird oder über einen längeren Zeitraum eine Beschädigung eintreten könnte. Feste Verankerungen, wie das Bohren in die Fassade, erfordern grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters.

Material Dezente Materialien wie Stoffplanen, Bastmatten oder Pflanzen sind oft erlaubt, solange sie sich ins Gesamtbild einfügen.

Rückbaubarkeit Alles muss bei Auszug rückstandlos und ohne große Mühe wieder entfernt werden können.

Zusammenfassung Ein unauffälliger, rückbaubarer Sichtschutz bis zur Höhe des Geländers und ohne Eingriff in die Bausubstanz darf meist ohne Vermieter-Erlaubnis angebracht werden. Wer sicher gehen möchte, fragt den Vermieter in Textform, also per E-Mail, insbesondere bei Unsicherheiten, höherem Sichtschutz und farblich eher auffälligen Varianten. Feste Installationen erfordern in jedem Fall eine vorherige Abklärung und Genehmigung.

Quellen: Merkur, Mieterverein München e. V, Süddeutsche Zeitung

Hinweis: Alle Inhalte dieses Blogs wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehme ich jedoch keine Gewähr. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung. Eine Haftung für Schäden, die direkt oder indirekt aus der Verwendung dieser Inhalte entstehen, ist ausgeschlossen.
Autor: Thorsten M: Krause.