
Die erweiterte Mietpreisbremse in Brandenburg soll Mieterinnen und Mieter in besonders angespannten Wohnungsmärkten vor übermäßigen Mietsteigerungen schützen und gilt ab 1. Januar 2026 in insgesamt 36 Kommunen. Etwa ein Drittel der Brandenburger Bevölkerung lebt damit in Gebieten, in denen sowohl die Mietpreisbremse als auch eine abgesenkte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen greifen.
Kern der Mietpreisbremse ist, dass bei Neuvermietungen von Wohnungen in Gebäuden, die vor dem 1. Oktober 2014 fertiggestellt wurden, die verlangte Miete höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Parallel begrenzt die Kappungsgrenzenverordnung Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen auf maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren, sofern die Wohnung in einer der festgelegten Gemeinden liegt.
Welche Kommunen unter die Mietpreisbremse fallen, wurde auf Grundlage eines Gutachtens entschieden, das unter anderem Mietentwicklungen, Leerstände, die Differenz zwischen Bestands- und Neuvertragsmieten sowie die Mietbelastung der Haushalte analysiert. Neu hinzu kommen mehrere Städte und Umlandgemeinden wie Werder (Havel), Oranienburg, Strausberg und Königs Wusterhausen, während einige Orte mit inzwischen entspannterer Marktlage wieder herausfallen.
Folgende Städte und Gemeinden unterliegen im Landkreis Oberhavel lt. Gutachten der Mietpreisbremse aufgrund „angespanntem Wohnungsmarkt":
- Birkenwerder
- Glienicke/Nordbahn
- Leegebruch (neu hinzugekommen)
- Mühlenbecker Land
- Oranienburg (neu hinzugekommen)
Die Landesregierung begründet die Ausweitung der Mietpreisbremse mit der anhaltend schwierigen Situation auf dem Wohnungsmarkt und dem Ziel, starke Mietsteigerungen zu dämpfen, ohne notwendige Investitionen vollständig zu blockieren. Die Verordnungen sind bis Ende 2029 befristet und sollen in dieser Zeit Planungssicherheit für Mieter und Vermieter schaffen.
Auch Berlin verlängert seine eigene Mietpreisbremse im gesamten Stadtgebiet bis Ende 2029, sodass in der Hauptstadtregion ein weitgehend einheitlicher Rahmen für zulässige Mieterhöhungen gilt. Zusammengenommen setzen beide Länder auf regulierende Eingriffe, um soziale Verdrängung zu begrenzen und insbesondere Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu entlasten.